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Landesgesundheitsamt hat Alarmstufe ausgerufen

17.11.2021

Aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und Patienten hat das Landesgesundheitsamt gemäß der Corona-Verordnung die Alarmstufe ausgerufen. Dies bedeutet vor allem für ungeimpfte und nicht genesene Personen seit Mittwoch, 17. November 2021, stärkere Einschränkungen.

Das Landesgesundheitsamt (LGA) hat die Alarmstufe für Baden-Württemberg ausgerufen. Am Dienstag, 16. November 2021, wurden auf den Intensivstationen im Land am zweiten Werktag in Folge mehr als 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Damit sind in Baden-Württemberg die Voraussetzungen für die sogenannte Alarmstufe erfüllt. In vielen Bereichen gilt deshalb seit Mittwoch, 17. November 2021, die 2G-Regel etwa in Restaurants, Museen, bei Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben.

Informieren Sie sich auf den Übersichts-Seiten zur Corona-Verordnung.  Seien Sie achtsam.

In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt. Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung, das heißt, für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote. Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test-Pflicht. In den Schulen gilt in der Alarmstufe wieder die Maskenpflicht am Platz.

Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises beziehungsweise eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

Was gehört zur Grundversorgung?
Aufgrund der besonderen Bedeutung von Geschäften, die der notwendigen Grundversorgung der Bevölkerung dienen, etwa mit Lebensmitteln oder sonstigen notwendigen Gütern sowie Märkten außerhalb geschlossener Räume, ist der Zutritt zu diesen in der Alarmstufe auch nicht-geimpften und nicht-genesenen Personen gestattet. Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen

  • Lebensmitteleinzelhandel, 
  • Getränkehandel einschließlich Direktvermarktern (Hofläden) 
  • Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse 
  • Metzgereien 
  • Bäckereien und Konditoreien 
  • Wochenmärkte. 
  • Ausgabestellen der Tafeln 
  • Apotheken 
  • Reformhäuser 
  • Drogerien 
  • Sanitätshäuser 
  • Orthopädieschuhtechniker 
  • Hörgeräteakustiker 
  • Optiker 
  • Babyfachmärkte 
  • Zeitschriften- und Zeitungsverkauf 
  • Tankstellen 
  • Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr 
  • Poststellen und Paketdienste 
  • Banken und Sparkassen 
  • Reinigungen und Waschsalons 
  • Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel 
  • Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen und Gartenmärkte 
  • Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung 
  • Großhandel
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