Obdachlos gewordene
Personen haben das Recht sich bei der Gemeinde obdachlos zu melden und eine
Unterbringung zu beantragen. Nicht immer steht der Gemeinde sofort geeigneter
Wohnraum zur Verfügung, der auf Dauer überlassen werden kann. So kann es
notwendig werden obdachlos gewordene Personen in eine Obdachlosenunterkunft
einzuweisen.
Bei der
Obdachlosenunterbringung handelt es sich um eine zeitlich begrenzte
Notunterbringung. In diesem Zeitraum hat die obdachlos gewordene Person die
Verpflichtung sich eine neue Wohnung zu suchen.
Da es sich
bei der Obdachlosenunterbringung nicht um eine Wohnraumüberlassung im
eigentlichen Sinne handelt, also kein Mietvertrag zustande kommt, tritt kein Mietrecht
ein. Die Kosten
der Unterbringung werden von der untergebrachten Person als
Nutzungsentschädigung erhoben.“
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