Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Austrittserklärung ist beim Standesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
In Baden-Württemberg sind die Standesämter zuständig für die öffentliche Beglaubigung einer Kirchenaustrittserklärung.
Zuständig für die Beurkundung der Austrittserklärung ist das Standesamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Für Kinder unter 14 Jahren erklären die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Kinder über 14 Jahre erklären ihren Kirchenaustritt selbst.
Der Kirchenaustritt wird sofort mit der Abgabe der Erklärung wirksam, die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung abgegeben wurde.
Wichtiger Hinweis
Das Standesamt teilt den Kirchenaustritt u.a. der zuständigen Meldebehörde und der Religionsgemeinschaft mit.
Sie benötigen
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt pro Person 20,00 Euro. Für Kinder unter 14 Jahren, die zusammen mit einem Elternteil aus derselben Religionsgemeinschaft austreten, wird keine gesonderte Gebühr erhoben.
Sie erhalten pro Person eine gebührenfreie Bescheinigung.
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Standesamt
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