Das Standesamt ist für die Beurkundung aller Sterbefälle, die sich in seinem Bezirk ereignet haben, zuständig. Dazu muss der Sterbefall dem Standesamt angezeigt und alle zur Beurkundung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Erst danach ist die Ausstellung von Sterbeurkunden möglich.
In der Regel übernimmt das mit der Abwicklung der Bestattung beauftragte Bestattungsinstitut vollumfänglich die Abwicklung aller hierfür notwendiger Formalitäten.
Die nachfolgenden Aufzählungen sind nicht abschließend, sondern decken die äufigsten Fälle ab. Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen. Bei ausländischen Urkunden ist eine Übersetzung durch einen beeidigten Urkundenübersetzer erforderlich.
Grundsätzlich muss von der anzeigenden Person die ärztliche Bescheinigung über den Tod (Todesbescheinigung) vorgelegt werden.
Bei Sterbefällen in einem Krankenhaus oder in einem Pflegeheim erfolgt die Anzeige durch diese Einrichtung schriftlich beim Standesamt unter Vorlage der Todesbescheinigung. Die Angehörigen bzw. das beauftragte Bestattungsunternehmen müssen in diesen Fällen nur die nachfolgenden Unterlagen vorlegen:
Die/der Verstorbene war ledig
Die/der Verstorbene war verheiratet
Die/der Verstorbene war verwitwet
Die/der Verstorbene war geschieden
Für Verstorbene, die in eingetragener Lebenspartnerschaft lebten oder deren Lebenspartnerschaft aufgelöst war, sind statt den Eheurkunden die Lebenspartnerschaftsurkunden vorzulegen.
Die/der Verstorbene war Vertriebene/r oder Spätaussiedler/in
Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen sind die Spätaussiedlerbescheinigung oder der Vertriebenenausweis, der Registrierschein und Bescheinigungen über die Namensführung vorzulegen.
Die/der Verstorbene war ausländischer Staatsangehöriger
Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen ist der Reisepass vorzulegen.
Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag (Samstag zählt hier nicht als Werktag) beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. Fällt das Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag, so verlängert sich die Frist auf den folgenden Werktag.
Hat sich der Sterbefall in einem Krankenhaus, einen Alten- und Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung ereignet, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet.
Zur Anzeige aller anderen Sterbefälle sind verpflichtet
Die Anzeige und die Beurkundung eines Sterbefalls sind gebührenfrei.
Sterbeurkunden für die gesetzliche Krankenkasse und die gesetzliche Rentenversicherung sind ebenfalls gebührenfrei.
Die Gebühr für jede weitere Sterbeurkunde beträgt 12,-- Euro.
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